Vertragsgrundlagen & Transparenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare Vereinbarungen für eine verlässliche Zusammenarbeit.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die wesentlichen Grundlagen für Angebote, Aufträge, Ausführung, Abnahme und Bezahlung der Leistungen der PK Bau UG (haftungsbeschränkt).

Stand: August 2026 PK Bau UG (haftungsbeschränkt)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der PK Bau UG (haftungsbeschränkt), Gressenicher Straße 100, 52224 Stolberg, nachfolgend „Auftragnehmerin“, und ihren privaten oder gewerblichen Auftraggebern.

Sie gelten insbesondere für Kernbohrungen, Erd- und Fundamentarbeiten, Pflasterarbeiten, Garten- und Landschaftsbau sowie damit verbundene Neben-, Vorbereitungs- und Ergänzungsleistungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem Nachtrag gehen diesen AGB vor.

Erstbesichtigungen und Kostenvoranschläge werden grundsätzlich kostenlos erstellt, sofern vorab nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Kostenvoranschläge werden anhand der bei Besichtigung und Kalkulation erkennbaren Umstände erstellt. Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis zugesagt wurde, eine fachgerechte Schätzung der voraussichtlichen Kosten dar.

Verdeckte Leitungen, unbekannte Bodenverhältnisse, nicht erkennbare Untergründe, vorhandene Altbausubstanz, Kontaminationen, zusätzliche Entsorgungsanforderungen, unvollständige Angaben des Auftraggebers sowie nachträglich gewünschte Änderungen können eine Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung erforderlich machen.

Ein Kostenvoranschlag begründet keinen Anspruch auf Ausführung, solange kein Auftrag zustande gekommen ist.

Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine anderweitige eindeutige Einigung über Leistung und Vergütung zustande. Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, auch per E-Mail oder WhatsApp erfolgen.

Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung, Pläne, Leistungsbeschreibungen sowie später vereinbarte Nachträge.

Mündliche Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Gesetzlich zulässige formlose Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit nach Aufmaß, tatsächlichem Materialverbrauch, Arbeitszeit oder Einheitspreisen abgerechnet wird, ist die tatsächlich erforderliche und ausgeführte Menge maßgeblich.

Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag können nachvollziehbare Mehr- oder Minderkosten bis zu 10 Prozent abgerechnet werden, wenn sie durch tatsächlich erforderliche Mengen-, Material- oder Ausführungsabweichungen entstanden, angemessen und für die vertragsgemäße Herstellung erforderlich sind. Dies begründet kein pauschales Recht auf eine Erhöhung um 10 Prozent.

Sobald eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags, insbesondere von mehr als 10 Prozent, absehbar wird, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich. Vor der Ausführung zusätzlicher, nicht bereits geschuldeter Leistungen wird grundsätzlich ein Nachtrag, ein aktualisierter Kostenvoranschlag oder eine Freigabe in Textform eingeholt.

Ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder erheblicher Folgeschäden. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, werden zusätzlich vergütet. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Flächen, Erschwernisse, Wartezeiten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers und nicht erkennbare bauliche Umstände.

Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber die voraussichtlichen Auswirkungen auf Preis und Ausführungszeit mit, soweit dies vor Beginn der Zusatzleistung möglich und zumutbar ist.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Änderung eines Bauvertrags sowie die gesetzlichen Regelungen zur Vergütungsanpassung bleiben unberührt.

Nach Auftragserteilung wird grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Auftragswertes fällig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist und die Anzahlung gesetzlich zulässig ist.

Die Anzahlung dient insbesondere der Terminreservierung, Materialbeschaffung, Baustellenvorbereitung und Deckung auftragsbezogener Vorleistungen. Mit der Ausführung kann bis zum Eingang einer fälligen Anzahlung gewartet werden.

Bei umfangreicheren oder abschnittsweise auszuführenden Leistungen können weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der nachweisbar erbrachten Leistungen und der vertragsgemäß bereitgestellten Materialien verlangt werden.

Für Verbraucherbauverträge gelten die besonderen gesetzlichen Grenzen und Sicherungsregelungen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB vor.

Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto der PK Bau UG (haftungsbeschränkt), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, soweit die Leistung abgenommen wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit anderweitig vorliegen und nichts Abweichendes vereinbart ist.

Einwendungen gegen die Rechnung sollen unverzüglich und nachvollziehbar mitgeteilt werden. Unstreitige Teilbeträge bleiben fristgerecht zahlbar.

Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Folgen. Notwendige und nachweisbare Kosten der Rechtsverfolgung können im gesetzlichen Umfang verlangt werden.

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Auftragnehmerin nach angemessener Ankündigung weitere Arbeiten bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies gesetzlich zulässig und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

Hierdurch entstehende, vom Auftraggeber zu vertretende Stillstands-, Sicherungs-, Anfahrts- oder Wiederaufnahmeaufwendungen können gesondert berechnet werden.

Gelieferte, noch nicht fest eingebaute oder noch nicht zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes gewordene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum der PK Bau UG (haftungsbeschränkt), soweit dies rechtlich möglich ist.

Werden Materialien durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes, richtet sich die Eigentumslage nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein pauschales Recht zum eigenmächtigen Ausbau bereits fest verbauter Materialien wird nicht vereinbart.

Bei Nichtzahlung macht die Auftragnehmerin ihre gesetzlichen Zahlungs-, Sicherungs-, Kündigungs- und sonstigen Durchsetzungsrechte geltend. Die Herausgabe nicht fest eingebauter Vorbehaltsware kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin zugänglich, geräumt und gefahrlos nutzbar sind. Er informiert die Auftragnehmerin über bekannte Leitungen, Anschlüsse, Altlasten, statische Besonderheiten und sonstige Gefahrenquellen.

Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Behörden oder Nachbarn sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, soweit nicht ausdrücklich eine Übernahme durch die Auftragnehmerin vereinbart wurde.

Strom, Wasser und geeignete Zufahrts- oder Stellflächen werden, soweit für die Leistung üblich und vereinbart, in zumutbarer Weise bereitgestellt.

Mehrkosten oder Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können im gesetzlichen Umfang berechnet werden.

Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Terminangaben beginnen erst, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.

Witterung, Frost, Starkregen, nicht vorhersehbare Bodenverhältnisse, Material- oder Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, Erkrankungen oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände verlängern Ausführungsfristen angemessen.

Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen und stimmt einen angepassten Ablauf ab.

Nach Fertigstellung ist die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Auf Wunsch wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Darin sollen erkennbare Restarbeiten oder Mängel nachvollziehbar festgehalten werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern wird eine Abnahmefiktion nur unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise in Textform geltend gemacht.

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Zwingende Rechte von Verbrauchern werden nicht eingeschränkt.

Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst konkret beschreiben und der Auftragnehmerin Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben.

Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf ungeeigneten Vorgaben, Materialien oder Vorleistungen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, sofern die Auftragnehmerin ihren Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.

Übliche, technisch unvermeidbare und zumutbare Abweichungen bei Farbe, Struktur oder Oberflächenbild natürlicher oder chargenabhängiger Baustoffe stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel dar.

Die Auftragnehmerin haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Eine weitergehende Haftungsbeschränkung gegenüber Verbrauchern gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs.

Bereits beschaffte, speziell angefertigte oder nicht anderweitig verwendbare Materialien sowie nachweisbar erbrachte Planungs-, Organisations- und Ausführungsleistungen können im gesetzlichen Umfang abgerechnet werden.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Eine erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden gesondert zur Verfügung gestellt.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während einer laufenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.

Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Auftragsbearbeitung, Abrechnung, Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung der Website.

Soweit der Auftraggeber per E-Mail oder WhatsApp kommuniziert, ist ihm bewusst, dass bei diesen Kommunikationswegen dienstabhängige Datenschutz- und Sicherheitsrisiken bestehen können.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.

Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Auftragnehmerin wird nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und nur im gesetzlich zulässigen Umfang vereinbart.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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